§ 370 Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.
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