§ 7 Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen, jedenfalls durch Anwendung der Regelungen im Handbuch gemäß § 6 Abs. 4, sicherzustellen.
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