§ 10 Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) betreffend Patienten-/Patientinnen-ID
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) zur nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID gemäß § 4 Abs. 1 und § 6g des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.
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