§ 13 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
Flughäfen, deren Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt ist, müssen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung innehaben.
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