(1) Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters zu enthalten.
(2) Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:
1. Der Nachweis der gesetzlichen bzw. statutarischen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden;
2. Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss jede dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden;
3. Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
(3) Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person zu erfolgen. Wurde der Antrag im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
Art. 1 § 3c Rücksetzung der Zugangsdaten
…1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die…
Art. 11 Schlussbestimmungen
…Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung. 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft. 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung…
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