§ 15 Unterrichtsanstalten
In Kraft seit 01. Februar 2007
Up-to-date
Unterrichtsanstalten im Sinn des § 63 Abs. 1 ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen:
1. Universitäten im Sinn des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002,
2. die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
3. akkreditierte Privatuniversitäten,
4. Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
5. Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens.
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