(1) Unbeschadet des § 29 Abs. 1 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1. die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von § 17 angebracht;
2. die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
3. das spezielle Explosionsschutzkennzeichen
, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und -kategorie verweisen und gegebenenfalls die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Z 1.0.5 wurden nicht angebracht;
4. die Kennnummer der notifizierten Stelle – falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war – wurde unter Nichteinhaltung von § 17 angebracht oder wurde nicht angebracht;
5. die EU-Konformitätserklärung oder gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung ist dem Produkt nicht beigefügt;
6. die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
7. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
8. die in § 7 Abs. 7 oder § 9 Abs. 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
9. eine andere Anforderung gemäß § 7 oder § 9 ist nicht erfüllt.
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