(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
1. Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
a) Geschlecht, Geburtsdatum,
b) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
c) Dienstgebernummer,
d) Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
e) Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
f) Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
g) allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
b) Beruf und Ausbildung sowie
c) von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,
d) von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
e) von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
3. die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie der Bezieher eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
b) Beginn, Ende und Höhe des Bezuges
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
4. die Merkmale der Arbeitsstätten
a) Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
b) Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
c) Dienstgebernummer
durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);
5. die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
6. die Merkmale der Haushaltsangehörigen
a) Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsland,
b) Personenstand,
c) Staatsangehörigkeit und
d) Dauer des Wohnsitzes in Österreich
durch Heranziehung von Daten der Meldebehörden und der Personenstandsbehörden;
7. den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Lohnzetteldaten.
(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.
(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, Art der Beheizung, Aufzug im Gebäude, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.
EWStV 2010 · Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
§ 10 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
…1) Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Österreichische Gesundheitskasse hat die Daten gemäß § …
§ 9 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
…Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen. (2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß §…
§ 6 Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe
…Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.…
§ 7 Durchführung der Erhebung
…1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des…
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