§ 12 Änderungen des Registerinhaltes
In Kraft seit 24. Juni 2022
Up-to-date
(1) Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zu melden.
(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlregisterbehörde melden.
(3) Die Berichtigung der Eintragungsdaten hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit von Eintragungen bewirken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden