Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (§ 40 EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß § 31 EAG. abgeschrieben worden sind.
EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 23
…nach den Vorschriften der §§ 18 bis 34 EAG. durchzuführen, doch können folgende Vereinfachungen eintreten: 1. Die persönliche Aufforderung der Belastungsberechtigten (§ 22, Absatz 6, EAG.) sowie die Vorlage entsprechender Halbschriften entfällt. 2. Die Vorlage der ersten und zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes sowie der zweiten Abteilung des Lastenblattes…
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