Eichstellen sind berechtigt:
1. eichfähige Messgeräte zu eichen;
2. Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;
3. das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift „EICHDIENST“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;
4. Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen;
5. technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.
EichstellenV · Eichstellenverordnung
§ 10 Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung
…seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit a) der Eichungen, der Eichscheine oder b) falls zutreffend der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3) verantwortlich sein sollen, 5. Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse…
§ 6a
…1) Eichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung…
§ 7 Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten
…1) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass 1. die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 ordnungsgemäß vorgenommen werden; 2. Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und 3. Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten…
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung
…ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte; 4. die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen; 5. ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden…
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