BundesrechtVerordnungenEichgebührenverordnung 2013 § 14

§ 14Gebühr für die Überwachung von Eichstellen durch die Eichbehörde

In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 14 Gebühr für die Überwachung von Eichstellen durch die Eichbehörde — EGVO 2013 | GesetzeFinden.at