(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-PRTR-V an die Kommission der Europäischen Union der Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister. Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der in das Register gemäß § 4 eingestellten und gemäß § 6 freigegebenen Berichte untereinander und mit Angaben in anderen aufgrund von Berichtspflichten Österreichs erstellten emissions- oder abfallmengenbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.
(2) Jeweils nach der Veröffentlichung der österreichischen Berichtsdaten durch die Kommission hat die Umweltbundesamt GmbH diese Daten der Öffentlichkeit auch auf „www.prtr.at“ zugänglich zu machen.
E-PRTR-BV · E-PRTR-Begleitverordnung
Anl. 1
…zu § 4) Bei der Registrierung und in den Berichten der Betreiber sind ergänzend zu den gemäß Art. 5 und 7 Abs. 2 EG-PRTR-V erforderlichen Daten folgende Daten anzugeben oder zu aktualisieren: 1. Name, Anschrift (Sitz) und Rechtsform des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift einschließlich…
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