(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 ASchG muß auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
VEMF · Verordnung elektromagnetische Felder
§ 7 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
…Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASchG, § 3 DOK-VO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn 1. ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen…
Rückverweise