(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
| Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
| Ernennung/Überstellung | – | Leutnant |
| 3 Jahre und sechs Monate | Oberleutnant | |
| GL | 9 Jahre und sechs Monate | Hauptmann |
| ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | |
| FG 1 | 17 Jahre und sechs Monate | Major |
| FG 2 | 15 Jahre und sechs Monate | |
| 13 Jahre und sechs Monate |
| FG 2 und 3 | 23 Jahre und sechs Monate | Oberstleutnant |
| FG 4 und 5 | 21 Jahre und sechs Monate |
| ab FG 6 | 19 Jahre und sechs Monate |
| FG 5 | 27 Jahre und sechs Monate | Oberst |
| FG 6 und 7 | 25 Jahre und sechs Monate |
| ab FG 8 | 23 Jahre und sechs Monate |
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.
(5) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.
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