Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals gemäß § 3 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, Basisinformationen (§ 2 Z 1), Fachinformationen (§ 2 Z 2), und Änderungsinformationen (§ 2 Z 3) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.
BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 13 Ausnahmen
…1) Über Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu…
Art. 1 § 3 Persönlicher Geltungsbereich
…1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten…
Art. 1 § 5 Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
…Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung SprengV, BGBl. …
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