§ 4 Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens
In Kraft seit 01. Januar 2021
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Bei einem Fremden gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens vorgenommen werden. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hat der Antragsteller auch strafgerichtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Strafregisterauszug aufscheinen.
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