In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten )Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 22 Ruhegenußfähige Dienstzulagen
…Die in §§ 23 bis 31a angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenussfähige Dienstzulagen.…
§ 40f
…neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 und § 23 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten…
Anl. 3
…Euro Euro Euro kleine DAZ 127,38 195,95 102,22 178,83 64,77 81,64 134,67 große DAZ 254,75 261,25 204,44 238,44 259,03 326,58 538,68 3. Zu § 23: Die Allgemeine Dienstzulage beträgt monatlich a) für Beamte/Beamtinnen des Schemas I ................................................................... 225,89 Euro; b) für Beamte/Beamtinnen des Schemas II in den Dienstklassen…
Rückverweise