Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 4 Kinderzulage
…1) Die Kinderzulage von 21,00 Euro monatlich gebührt - soweit in Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder: 1. eheliche Kinder, 2. legitimierte Kinder, 3. Wahlkinder, 4. uneheliche Kinder, 5. Stiefkinder oder…
§ 5
…aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt. (2) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei…
§ 38 Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung
…an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren bei einer ununterbrochenen bis zur Dauer Dauer…
§ 7a Pensionskassenvorsorge
…1) Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem 30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß §…