Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. Luftfahrthindernis : Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (§ 123a Abs. 2 LFG);
2. Windpark : räumliche Ansammlung von Windkraftanlagen, die technisch im Hinblick auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eine Einheit bilden, ungeachtet der Anzahl der Eigentümer dieser Windkraftanlagen; eine technische Einheit bilden Windkraftanlagen dann, wenn für sie im Steuerungssystem der Austro Control GmbH ein einheitliches Steuerungsobjekt und ein einheitlicher Anschluss angelegt werden;
3. Sonstiges Luftfahrthindernis : Luftfahrthindernis gemäß Z 1, welches keine Windkraftanlage ist.
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