(1) Ersuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Stelle zu richtenden Schreibens auszufertigen.
(2) Solche Schreiben haben die Strafsache genau zu bezeichnen und in übersichtlicher Form sowie in einfacher, klarer Ausdrucksweise die Angaben zu enthalten, deren Kenntnis zur sachgemäßen Erledigung notwendig ist.
ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 10 Unterschrift, Amtssiegel
…Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter…
§ 3 Schreiben im Auslandsverkehr
…1) Auf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere…
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