a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor.
e) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
g) Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn hohe Chloridkonzentrationen über 10 g/L vorliegen. Der Emissionswert ist nur bei biologischer Abwasserbehandlung festzulegen.
h) Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn das Abwasser aus der Behandlung von Bohrschlämmen oder Bohrschutt stammt.
i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
j) Die Emissionsbegrenzung kann im Einzelfall höher festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt beträgt und der Abfallinput folgende Eigenschaften aufweist: TOC 2 g/l (bzw. CSB 6 g/l) im Tagesschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen; oder bei hohen Chloridkonzentrationen über 5 g/L im Abfallinput.
k) Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer als 300 mg/L oder bei Begrenzung des CSB sein CSB-Gehalt nicht größer als 900 mg/L ist.