§ 26 Streifen und Bedeckungen
In Kraft seit 01. März 1979
Up-to-date
(1) Streifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.
(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.
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