(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der Erstorientierung
2. der theoretischen Ausbildung und
3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Verwendung kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
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