Vorwort
(1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985, BGBl. II Nr. 149/1997 und BGBl. II Nr. 218/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in § 20a Abs. 1 Z 14 NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF