Vorwort
Gemäß § 18a Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zur Führung, Übermittlung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen verpflichtete Zahlungsdienstleister bzw. deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 nach der FOnV 2006 im CESOP-Portal in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.
Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.