(1) Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Anlagen gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 sind Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht.
(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
2. Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge.
3. Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen.
4. Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO 2e pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.
5. Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen.
6. Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2. KFG 1967 und Zugmaschinen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.5. KFG 1967, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
7. Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
9. Nicht-kranbare Sattelanhänger.
Keine Verweise gefunden