BundesrechtVerordnungenVO Ausfallsbonus II§ 1

§ 1Gewährung eines Ausfallsbonus II an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall

In Kraft seit 28. Juli 2021
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§ 1 Gewährung eines Ausfallsbonus II an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall — VO Ausfallsbonus II | GesetzeFinden.at