| Tierart | Zulässige Tötungsmethode |
| Fische | 1.) Abtrennen des Kopfes bei Tieren mit einem Gewicht bis höchstens 250g 2.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf; unmittelbar darauf folgend Stich in den Nacken oder in das Herz 3.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf; unmittelbar darauf folgend Genickbruch |
| Hausgeflügel (bis 4 Wochen alt) | 1.) Abtrennen des Kopfes 2.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf und unmittelbar darauf folgendes Entbluten |
| Maus | 1.) Abtrennen des Kopfes 2.) Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten 3.) Zervikale Dislokation (ohne anschließendes Entbluten) 4.). Inhalation von CO2 (ab dem 21. Lebenstag) 5.) Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren durch Verbringung in flüssigen Stickstoff 6.). Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren |
| Ratte | 1.) Abtrennen des Kopfes 2.) Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten 3.) Zervikale Dislokation (ohne anschließendes Entbluten) 4.) Inhalation von CO2 (ab dem 21. Lebenstag) 5.) Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren durch Verbringung in flüssigen Stickstoff 6.) Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren |