| Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen) | Tarifkategorien |
| Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | Papier Haushalt |
| Glas | Glas |
| Metalle | Eisenmetalle Haushalt |
| Aluminium Haushalt | |
| Leichtverpackungen | Kunststoff Haushalt |
| Getränkeverbundkarton | |
| Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton | |
| Keramik Haushalt | |
| Holz Haushalt | |
| Textile Faserstoffe Haushalt | |
| Biogene Packstoffe Haushalt | |
Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen, ausgenommen Getränkeverbundkartons.
Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.
Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.
Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für die in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitlichen Zuschläge bzw. Kostenersätze (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, die die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhalten.
| Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen) | Tarifkategorien |
| Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | Papier gewerblich |
| Metalle | Eisenmetalle gewerblich |
| Aluminium gewerblich | |
| Kunststoffe Folien | Folien gewerblich, Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff |
| Kunststoffe Hohlkörper | Hohlkörper gewerblich |
| EPS | EPS gewerblich |
| Holz | Holz gewerblich |
| Sonstige Verpackungen | Verbundverpackungen gewerblich |
| Keramik gewerblich | |
| Textile Faserstoffe gewerblich | |
| Biogene Packstoffe gewerblich | |
Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen.
Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen gewerblich“ zuzuordnen.
Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.
| Kategorien |
| Feuchttücher |
| Luftballons |
| Tabakprodukte |
| Fanggeräte gemäß § 3 Z 27 |
Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.
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