BundesrechtVerordnungenGrundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten§ 4

§ 4Organisation und Leitung der Grundausbildung

In Kraft seit 01. Juli 2015
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§ 4 Organisation und Leitung der Grundausbildung — Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten | GesetzeFinden.at