Soweit in den Anlagen zu dieser Verordnung oder in den in §§ 2 und 3 zitierten Entscheidungen einer der nachstehenden Begriffe verwendet wird, ist dieser Begriff samt seinen grammatikalischen Abwandlungen im Sinn des GTG wie folgt zu verstehen:
„genetisch verändert“ als „gentechnisch verändert“
„Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)“ als „Sicherheitsbewertung“
„Anmeldung“ einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens als „Antrag“ (auf Genehmigung einer Freisetzung oder des Inverkehrbringens)
„Anmelder“ als „Antragsteller“.
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