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Bundesrecht
Verordnungen
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
§ 5
§ 5 Nichtöffentlichkeit
In Kraft seit 29. März 2011
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§ 5 Nichtöffentlichkeit — Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Im Gesetz anzeigen
Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich.
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