a) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.
b) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Wäscher von Verbrennungsgas abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von größer als 0,75 Masseprozent.
c) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.