(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 3 lit. a (nur hinsichtlich Email und Glasur) und c der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, außer Kraft.
(2) Gebrauchsgegenstände, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 19. Mai 2007 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
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