(1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.
(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen. In bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes ist die Semester- und Jahresinformation in deutscher und englischer Sprache auszugestalten.
(3) In die Jahres- bzw. Semesterinformation sind folgende Vermerke aufzunehmen:
1. In die Jahresinformation der 1. Schulstufe:
„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“
2. In die Semester- und Jahresinformation an bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes:
„Neben der Unterrichtssprache Deutsch wurde die Unterrichtssprache Englisch verwendet.“
(4) Wird eine Jahresinformation in Papierform ausgestellt, so ist für die erste Seite Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß
(5) § 1, § 2 Abs. 1a bis 5, 10 und 13 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
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