(1) Als Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung gelten
1. für die Einhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen gemäß § 1 die Verwaltungskosten der Träger der Krankenversicherung für den Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich;
2. für die Einhebung von Zuschlägen gemäß § 2 die entsprechenden Verwaltungskosten der Träger der Krankenversicherung.
(2) Die am 1. April 1998 zu entrichtenden Teilbeträge gemäß § 6 vermindern sich um die von den Trägern der Krankenversicherung nach dem 31. Dezember 1997
1. von den abgeführten Beiträgen und
2. von den abgeführten Zuschlägen
einbehaltenen Vergütungen.
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