Rückverweise
(1) Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.
(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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