Vorwort
Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist.
Die Übermittlung umfaßt:
1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und
2. ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.
Die in § 2 genannten Daten sind laufend zu übermitteln.
(1) Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung hat innerhalb eines Monats nach deren Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom 5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.
(2) § 1 und § 2 Z 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.