Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 6 bis 11 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.
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§ 1 — Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz | GesetzeFinden.at