§ 1
(1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.
§ 2
(1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.
(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.
(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.
§ 3 Verantwortlichkeit
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
§ 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.
(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
 | Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der Waschtemperatur, die nicht überschritten werden soll, in Grad C zu enthalten. Bei Hand wäsche tritt an die Stelle der Tempe raturangabe eine in den Waschbot tich eingetauchte Hand ( ). |  | Die Pflegekennzeichnungen für: „nicht waschen“, „nicht im Elektro-Wäschetrockner trock nen“, „nicht bügeln“ und „keine professionelle Textilpflege mög lich“ haben durch das Durch kreuzen des betreffenden Sym bols mit dem Zeichen X (siehe anliegende Spalte) zu erfolgen. |
 | Das Bleichsymbol ist für die folgen den Informationen alternativ wie folgt darzustellen: - für die Chlor- und Sauerstoffblei che oder die - Sauerstoffbleiche, nicht aber Chlorbleiche |  | |
Anlage 2
Feuchtigkeitszuschläge
Anl. 2
| Nummer der Faser in der Anlage 3 der Textil-kennzeich-nungs-verordnung, BGBl. Nr. 336/1975 | Rohstoffe | % |
| 1-2 | Wolle und Haare: | |
| gekämmte Fasern | 18.25 |
| gekrempelte Fasern | 17.00 |
| 3 | Haare: | |
| gekämmte Fasern | 18.25 |
| gekrempelte Fasern | 17.00 |
|
Anlage 3
Ausgenommene Textilerzeugnisse
Anl. 3
1. Einzelanfertigungen
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Warenschilder
4. Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern
5. Nadelkissen
6. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen
7. Technische Filze
8. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
9. Gamaschen
10. Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.)
11. Verpackungsmaterial
12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben