BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz

Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz

In Kraft seit 13. Dezember 1953
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