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Bundesrecht
Verfügungen
Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
§ 2
§ 2
In Kraft seit 06. April 2020
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§ 2 — Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
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Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
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