Codara
Recht
Themen
Über uns
Bundesrecht
Verfügungen
Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
§ 2
§ 2
In Kraft seit 18. März 2020
Up-to-date
+K
Im Gesetz anzeigen
§ 2 — Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Im Gesetz anzeigen
Rückverweise
Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden