Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.
GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
Art. 22 Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE
…sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen. (3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.…
GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung
Art. 22 Artikel 22
…den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen. (3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.…
Rückverweise