(1) Die Länder verpflichten sich, die zum Basisstichtag innerhalb eines Landes jeweils zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften hinsichtlich Anzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
(2) Die Länder verpflichten sich, das im Basisjahr innerhalb eines Landes geleistete Beratungs- und Betreuungsangebot in Schutzunterkünften hinsichtlich Stundenanzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
FSchVE · Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Art. 1 Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
…Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Art. 4, 2. österreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5 und 3. Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 6.…
Art. 9 Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder
…1. Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie 2. Weiterbildungs- und Supervisionskosten. (4) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 5 kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Abs. 2 aufgezählten Bereiche eingesetzt…
Art. 8 Zweckzuschuss des Bundes
…2. maximal 20 Prozent für Maßnahmen zum Erhalt des zum Basisstichtag bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5. (4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 3 ist bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung als Durchrechnungszeitraum zu erreichen.…
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