Rückverweise
(1) Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt für ein Kalenderjahr einmal jährlich unmittelbar nach der Verrechnung des vierten Quartals gemäß Art. 10 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B VG.
(2) Die Verrechnung der Kosten gemäß dieser Vereinbarung erfolgt betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2023, betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2024.
(3) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenverrechnung relevanten Daten (vgl. § 231 UGB) auf Verlangen zur Verfügung. Für die wechselseitige Verrechnung müssen die verrechnungsrelevanten Unterlagen in ihrer Detailliertheit geeignet sein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(4) Die Verrechnung umfasst insbesondere folgende Kostenpositionen:
1. Personalkosten wie z. B. Betreuungspersonal, Administrationspersonal
2. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen sowie Fremdleistungen wie z. B. Kosten für Essen- und Verpflegung, Verbrauchs- und Hygienematerial
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen wie z. B. Miete und Betriebskosten, Instandhaltung,
4. Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter
5. Sonstige betriebliche Aufwendung wie z. B. Gemeinkosten, Fortbildung
(5) Die verrechneten Kostenpositionen für Leistungen nach Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Z 4 und Art. 9 Z 4 und 5 und 8 bis 16 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Verrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
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