Rückverweise
(1) Das Land verpflichtet sich, mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Beträgen ausschließlich die im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu finanzieren.
(2) Der Personal- und Amtssachaufwand, der aus der Durchführung dieser Vereinbarung entsteht, ist vom Land zu tragen.
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