Für das Kalenderjahr 2026 wird der Grenzbetrag nach den §§ 264 Abs. 6 ASVG, 145 Abs. 6 GSVG und 136 Abs. 6 BSVG in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung statt 2 157,53 € mit jeweils 2 215,78 € festgestellt.
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