Rückverweise
Für das Kalenderjahr 2026 werden die Grenzbeträge nach den §§ 253c Abs. 2 ASVG, 131b Abs. 2 GSVG und 122b Abs. 2 BSVG in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung statt 1 557,93 € mit jeweils 1 599,99 €, statt 2 077,23 € mit jeweils 2 133,32 €, statt 2 596,56 € mit jeweils 2 666,67 € und statt 3 115,86 € mit jeweils 3 199,99 € festgestellt.
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